Arzthaftungsrecht im Überblick

Das Arzthaftungsrecht definiert die rechtliche Grundlage und Maßnahmen für Fehler, die Rahmen einer fehlerhaften Behandlung durch den Arzt ergriffen werden. Dies bedeutet, dass der Arzt für alle Handlungen am Patienten oder die Behandlungen, die mit dessen Gesundheit und Wohlbefinden in Verbindung stehen, zur Verantwortung gezogen werden kann. 

Allein die Behandlung eines Patienten stellt einen Vertrag dar, in dem der Patient dem Arzt abverlangt, dass die Gesundheit wiederhergestellt werden soll. Dazu muss keine Honorarvereinbarung getroffen werden. Hält sich ein Mediziner nicht an diesen Vertrag, dann kann er im Rahmen des Arzthaftungsrechts, wie es von der Kanzlei Liske vertreten wird, haftbar gemacht werden.   

Das Arzthaftungsrecht greift nur dann, wenn ein Arzt sich gegen den Hippokratischen Eid wendet oder er bewusst falsche oder mangelhafte Handlungen am Patienten durchführt. 

Im Arzthaftungsrecht erfolgt eine Gruppierung der möglichen Fehler in Behandlungsfehlern, Dokumentationsfehlern und Aufklärungsfehlern. Diese stellen die größte Anzahl an Verstößen dar. 

Behandlungsfehler können nur dann als solche angesehen werden, wenn die Behandlung nicht korrekt ausgeführt wurde oder falsche Methoden das Leben des Patienten ohne dessen Einwilligung gefährdet haben. 

Fehler bei der Aufklärung können entstehen, wenn ein Patient über eine Methode der Behandlung oder Untersuchung unzureichend aufgeklärt wird. Die Aufklärung ist ein essenzieller Bestandteil der Behandlung, da das Einverständnis des Patienten vorliegen muss. Ohne die Aufklärung stellt dies eine Körperverletzung dar.  Fehler in der Aufklärung können hinsichtlich Nebenwirkungen oder unzureichender Erklärung der Behandlungsmethode auftreten. Daher kann im Nachhinein Klage gegen den Mediziner erhoben werden. 

Dokumentationsfehler beinhalten falsche oder vergessene Informationen, die im Rahmen der Weiterbehandlung problematisch werden können, wenn diese nicht bekannt sind. Ebenso gilt es als Fehler, wenn eine Dokumentation nicht vollständig geführt wird. Zu jeder bildgebenden Untersuchung oder chemischen Untersuchung müssen die Ergebnisse dem Bericht beigelegt werden.   

Besonders für Ärzte, die nicht in einer Klinik angestellt sind, stellt es eine Pflichtverletzung dar, wenn Sprechzeiten nicht eingehalten werden oder eine geschlossene Praxis nicht mit dem Vermerk ausgeschildert ist, dass eine Vertretung in der Abwesenheit zur Verfügung steht. Eine Überwachung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist hierbei gegeben und wird durch ständig stichprobenartige Kontrollen gewährleistet. Fehler werden umgehend bemängelt und die Ärzte werden zu einer Verbesserung angehalten.  Patienten, die von so einem Fehler betroffen sind, können von den Regelungen des Arzthaftungsrechts Gebrauch machen und Klage einreichen. Die Sachverhalte werden dann in einer Verhandlung, einem langwierigen Prozess oder einer Schlichtungsstelle unter Vorlage der geltenden Beweise geklärt.  Zunächst liegt die Beweislast beim Patienten, wenn aber entsprechende Unterlagen nicht eingeholt werden können, da es in der Dokumentation grobe Verstöße gibt, dann kann die Beweislast umgekehrt werden.  In der Regel steht das Arzthaftungsrecht gegenüber dem Patientenrecht und wird nach geltenden Regelungen durchgeführt.

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