Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht wurde vor kurzem vom Gesetzgeber überarbeitet und modernisiert. Dabei wurde das Pflichtteilsrecht in einer neuen Fassung herausgegeben. Dieses Recht wird nur in einem Erbfall relevant und nur in dem Fall, in dem ein Verstorbener seinen letzten Willen schriftlich formuliert hat. Dabei hat der sogenannte Erblasser das Recht, seine Erben frei zu bestimmen. Es muss sich demnach nicht um nahe Familienmitglieder handeln, sondern auch Verwandte kommen als Erben in Frage. Ebenso kann der Erblasser einzelne Personen aus der Erbfolge ausschließen. Mit dem Recht auf den Pflichtteil wird einerseits das Recht des Verstorbenen gewahrt, während andererseits auch die familiären Interessen potentieller Erben berücksichtigt werden. Volker Köckritz - Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Bremen ist ein Ansprechpartner zum Thema Pflichtteilsrecht.

Grundsätzlich steht ein Pflichtteil aus einem Erbe nur den nächsten Familienangehörigen, beispielsweise Eltern, Ehegatten, Kindern und eingetragenen Lebenspartnern eines Verstorbenen zu. Wenn der Erblasser diese jedoch aus dem Erbe ausgeschlossen hat, können sie einen Pflichtteil einfordern. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn die Personen im Normalfall erbberechtigt wären. Durch den Anspruch auf den Pflichtteil ändert sich für die weiteren gesetzlichen Erben nichts. Gegenüber den Erben besitzt der Pflichtteilsberechtigte aber einen Anspruch. Diese Forderung ist vor allem ein finanzieller Anspruch in Form einer gewissen Geldsumme, die als Pflichtteilsquote bezeichnet wird. Die Höhe dieser Summe liegt bei der Hälfte des Wertes, den der gesetzliche Erbteil besitzt. Ist ein Erbteil belastet oder beschränkt, ist auch ein vom Erblasser eingesetzter Erbe pflichtteilsberechtigt.   

Das Recht auf den Pflichtteil kann auch als Pflichtteilsrestanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen. Wenn ein Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert wird, besteht für die gesetzlichen Erben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. In diesem Fall wird der Schenkungswert dem real vorhandenen Nachlass zugerechnet. Diese fiktive Summe stellt anschließend die Grundlage zur Berechnung des Pflichtteils dar. Im Recht auf einen Pflichtteil besitzt der Erblasser unterschiedliche Gestaltungsmittel und muss sein Erbe nicht gerecht verteilen. Dabei bestehen Möglichkeiten, das Recht auf den Pflichtteil zu beschränken. Dazu wird zwischen dem Erblasser und den Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Vertrag einvernehmlich geschlossen. Ein Pflichtteilsverzicht hat rechtlich nur Gültigkeit, wenn dieser von einem Notar beurkundet wurde. Mit der Wirksamkeit werden im Todesfall die Pflichtteilsansprüche des Verzichtenden ausgeschlossen.  Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, in seiner schriftlichen Verfügung anhand einer Strafklausel für die Erbenden einen Anreiz zu schaffen, damit diese ihren Anspruch auf den Pflichtteil nicht geltend machen. Es gibt zudem gesetzliche Möglichkeiten, durch die der Pflichtteil einem Pflichtteilsberechtigten unabhängig von dessen Willen entzogen werden kann. Manchmal wird der Pflichtteil einem Kind auch in der Absicht entzogen, um es vor Verschwendungssucht zu bewahren und vor Überschuldung zu schützen.   

In einzelnen Fällen kann ein Pflichtteil auch gegen den erklärten Willen eines Pflichtteilsberechtigten entzogen werden. Meist wird diese Möglichkeit nur gewählt, wenn ein Erbe sich eines Verbrechens schuldig gemacht oder den Erblasser geschädigt hat. Nachdem im Erbfall die Höhe des Pflichtteils ermittelt wurde, gelangt der Betrag zur Auszahlung. Von der Summe werden eventuelle Vorausempfänge, die bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen ausbezahlt wurden, abgezogen. Wenn zusätzlich ein weiterer Anspruch aus der Erbmasse besteht, wird dieser ebenfalls bevorzugt durch Geld ausgeglichen.

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