Arebeitsrecht

Die deutsche Wirtschaft ist geprägt von zwei Hauptakteuren, einerseits den Arbeitgebern und anderseits den Arbeitnehmern, wie zum Beispiel bei Rechtsanwalt Dr. Manfred Laumann ersichtlich. Da es eine strukturelle Ungleichheit zwischen den zwei Beteiligten gibt, gewährt das Arbeitsrecht den Arbeitnehmern besonderen Schutz. Unter Arbeitsrecht versteht man also die Summe aller Rechtsnormen, die sich auf abhängige Tätigkeiten beziehen. Grundsätzlich wird zwischen Individual-Arbeitsrecht und Kollektiv-Arbeitsrecht unterschieden.

Das Kollektiv-Arbeitsrecht:  

Das Kollektiv-Arbeitsrecht regelt das Verhältnis der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen zu den Arbeitgebern. Diese kollektiven Rechte werden in den Tarifverträgen geregelt. In Deutschland sind derzeit ca. 73.000 Tarifverträge als gültig anerkannt, davon sind 443 allgemein verbindlich. 

Das Individual-Arbeitsrecht:

Diese Rechtsvorschriften regeln die individuellen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit oder die Kündigung. Aus historischen Gründen gibt es keine einheitliche Rechtsquelle zum Arbeitsrecht. Daher finden sich die Regelungen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen. Grundlegende Vereinbarungen finden sich im Europarecht, meist in Form von Richtlinien.   

Grundgesetz:

Eine der wichtigsten Bestimmungen findet sich im Grundgesetz. Im Artikel 9 wird festgelegt, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Gewerkschaften bzw. zu Arbeitgeberverbänden zusammenschließen können. Dieses sog. Koalitionsrecht wird zu positivem Koalitionsrecht, es ist erlaubt einem Verband beizutreten und ein negatives Koalitionsrecht, es ist erlaubt einem Verband fernzubleiben, unterschieden. 

Bürgerliches Gesetzbuch:

Im § 611 wird der Dienstvertrag festgelegt. Der Dienstvertrag hält fest, ein Vertragspartner verpflichtet sich zur Leistung von bestimmten Diensten, der andere Partner verpflichtet sich zur Zahlung. Es wird jede Dienstleistung über einen Dienstvertrag geregelt. Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages und gewährt dem unselbständig Beschäftigten weitergehende Rechte. So z. B. die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, den Urlaubsanspruch, Weisungsgebundenheit etc.

Mindestlohn:

Seit dem 1. 01. 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz. Es wurde ein flächendeckender Mindestlohn für alle Arbeitnehmer und Praktikanten eingeführt. Dabei gilt es zu beachten, dass der Mindestlohn die Branchenmindestlöhne nicht außer Kraft setzt, wenn diese höher sind. 

Kündigungsschutz:

Der Kündigungsschutz ist im Bürgerliche Gesetzbuch und im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Wichtig ist der § 1. Dort heißt es, eine ordentliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Sie kann sich nur auf drei Gründe beziehen, die Personenbedingte Gründe, verhaltensbedingte Gründe und betriebsbedingte Gründe.

Gleichbehandlung:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Weltanschauung. In den §§ 6 - 18, das ist der arbeitsrechtliche Teil, wird auf Arbeitnehmer und Auszubildende in der Privatwirtschaft eingegangen. Das Diskriminierungsverbot gilt aber auch für Stellenbewerber und für Beamte und Richter.

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